§ 1
Der Zusammenschluß führt den Namen Bürgerverein Eggelingen. Seine Anschrift ist die des jeweiligen
ersten Vorsitzenden.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die im Gebiet der früheren Gemeinde Eggelingen anstehenden
Probleme, die die Allgemeinheit betreffen, aufzugreifen, sie möglichst selbst zu lösen oder, wenn das nicht
möglich ist, sie den zuständigen Stellen vorzutragen und gegebenenfalls bei ihrer Lösung mitzuhelfen.
§ 3
Organe des Vereins sind die Bürgerversammlung und der Vorstand.
§ 4
Jährlich ist mindestens eine Bürgerversammlung abzuhalten. Die Bürgerversammlung ist nach schriftlicher
Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen in jedem Fall beschlußfähig. Abstimmungs-
berechtigt sind Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5
Der Vorstand, bestehend aus 8 Bürgern, wird von der Bürgerversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 6
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten Vorsitzenden, seinen Vertreter, einen Schriftführer und einen
Kassenverwalter.
§ 7
Der Verein wird vertreten von dem Vorstand, der auch die laufenden Geschäfte führt.
§ 8
über die Zusammenkünfte der Bürgerversammlung und des Vorstandes sind Protokolle zu führen. Diese und
Unterlagen über Schriftwechsel sind aufzubewahren.
§ 9
Ein Beitrag wird nicht erhoben. Etwaige Geldeinnahmen und Geldausgaben sind in einem einfachen
Kassenbuch zu buchen. Der Bestand ist am Jahresende nachprüfbar nachzuweisen.
§ 10
Diese Satzung tritt rückwirkend ab 27.3.1979 in Kraft."